Grundbuch, Grundbucheintragung und Firmenbuch

Da man Wohnungseigentum erst erwirbt, wenn eine Grundbucheintragung erfolgt ist, muss um Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts beim zuständigen Grundbuchgericht (Bezirksgericht) angesucht werden. Dazu müssen der Wohnungseigentumsvertrag, das Gutachten oder die Entscheidung über die Festsetzung der Nutzwerte und die Bescheinigung der Baubehörde beigelegt werden.

Bei Grundbucheintragung und Auszügen aus dem Grundbuch sowie Eigaben ans Firmenbuch sind genaue Formvorschriften zu erfüllen: Einerseits muss die Echtheit der Unterschriften sichergestellt sein, andererseits der freie Wille der Beteiligten feststehen.
Als erfahrener Notar kennen wir alle Vorschriften genau und helfen Ihnen, alle Hürden zu nehmen.

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Als Gerichtskommissäre fertigen wir auch amtliche Auszüge aus dem Grundbuch oder Firmenbuch an und bestätigen dadurch die Echtheit des Inhalts.

Um auch im Internetzeitalter bürger- und serviceorientiert arbeiten zu können, bedienen wir uns dazu neuester Technologien – zu Ihrem Vorteil:

Grundbuch und das Firmenbuch werden heute in Form von elektronischen Datenbanken geführt. Elektronischer Urkundenverkehr mit Firmenbuch & Grundbuch ist damit selbstverständlich, auch im Falle der Grundbucheintragung.

Dadurch werden schneller Zugriff, dauerhafte Archivierung und höchste Sicherheit garantiert!

Selbstverständlich unterliegen auch die elektronisch archivierten Urkunden der Verschwiegenheitspflicht.

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